Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 98gArtikel eins, Paragraph 98 g
Text
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 98g.Paragraph 98 g,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40102117